- Der Verein führt den Namen „Wakkerstroom“. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist als juristische Person des Privatrechts in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Wakkerstrom e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 49699 Lindern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überkonfessionell sowie ethnisch und politisch neutral.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die mildtätige Hilfe in Form gezielter Aktionen zur Unterstützung der nach § 53 AO hilfsbedürftigen Personen und Personengruppen.Die vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke werden vom Verein gleichrangig verfolgt.
- Der vorgenannte Zweck des Vereins wird dadurch erreicht, dass begabten Kindern aus mittellosen Familien in Südafrika durch gezielte Unterstützung eine Schulausbildung verschafft werden soll. Dabei sollen in Zusammenarbeit mit verschiedenen afrikanischen Schulen Schüler aus mittellosen Familien für eine Schulpatenschaft vorgeschlagen werden und ihnen im Falle der Auswahl die Unterbringung, Verpflegung und das Schulgeld für die Dauer der Schulzeit finanziert werden. Dadurch soIl den Kindern der Zugang zu einer qualifizierten Berufsausbildung und damit die Chance auf eine Zukunft ohne Armut durch eigene Bildung ermöglicht werden.
- Zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sollen durch den Verein
- Spendengelder gesammelt werden;
- die Kosten der Schulausbildung, Unterkunft und Verpflegung sowie für die notwendigen Schuluniformen für die hilfsbedürftigen Kinder gezahlt werden;
- direkte Patenschaften vermittelt werden;
- Einflussnahmen auf die finanzielle Ausstattung der Schulen genommen werden;
- auf die Probleme des Bildungszuganges der Kinder in Afrika hingewiesen und für ideelle und materielle Unterstützung geworben werden,
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
- Über Anträge zur Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung des Vereins an den Vorstand zu richten.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand oder durch Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Regelungen der Satzung verstoßen hat.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spendeneinnahmen und Zuwendungen Dritter. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr durch Einberufung durch den Vorstand statt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt und mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt gemäß Ziffer 2.
- Die Mitgliederversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert; den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen zugewiesen sind.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
- Entscheidung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden,
- Entscheidung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl der neuen Vorstandsmitglieder üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihr Amt weiter aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode durch ein vom Vorstand berufenes Mitglied vorübergehend ausgeübt.”
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Erstattung des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Das Geschäftsjahr des Vereins wird dem Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) angepasst.
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und Förderung der Jugendhilfe (derzeit § 52 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 4.1. Alternative AO). Der Begünstigte wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 07.11.2011 errichtet. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lindern, den 22.02.2016